erfinderischer Schritt

Die zweite große Hürde für die Rechtsbeständigkeit eines Gebrauchsmusters ist neben der Neuheit der erfinderische Schritt des Gebrauchsmustergesetzes. Für die Eintragung eines Gebrauchsmusters wird der erforderliche erfinderische Schritt von amtswegen nicht geprüft. Allerdings ist ohne einen erfinderischen Schritt das Gebrauchsmuster löschungsreif. Der Gesetzgeber wollte, die Hürde für ein Gebrauchsmuster niedriger setzen im Vergleich zu einem Patent. Das kommt bereits in der Bezeichnung des erfinderischen Schritts im Vergleich zur erfinderischen Tätigkeit zum Ausdruck. Die Rechtsprechung des BGH, insbesondere die Entscheidung "Demonstrationsschrank", machte jedoch deutlich, dass dieselbe Qualität an Schöpfung an einen erfinderischen Schritt anzulegen ist wie bei einer erfinderischen Tätigkeit.